Erbschaftssteuer - Chancen und Risiken für Unternehmer
Das neue Erbschaftsteuerrecht bremst die Konjunktur. Gezielt angewendet, lässt es jedoch Spielräume und Vorteile zu.
von RA Hans Christian Blum, Fachanwalt für Erbrecht, CMS Hasche Sigle
Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland ein neues Erbschaftsteuerrecht. Ein Ziel der Gesetzesreform war die weitgehende Verschonung von mittelständischen Unternehmen von der Erbschaftsteuer. Entstanden ist ein Bürokratiemonster, dessen Verwaltungskosten die Steuereinnahmen aufzehren könnten. Das Gesetz fordert als Ausgleich für Steuererleichterungen von Unternehmern die Fortführung des Betriebes über sieben oder zehn Jahre nach der Anteilsübertragung – bei annähernd gleicher Personalstärke. Das Gesetz zwingt den Unternehmer, ein Erbschaftsteuer-Controlling zur Überwachung der gesetzlichen (Steuerbefreiungs-)Vorgaben einzuführen.
Ein Beispiel:
Ein Sohn erbt sämtliche Anteile an der Unternehmens GmbH & Co. KG seines Vaters. Der Steuerwert des Unternehmens beläuft sich auf 50 Millionen Euro. Von der Regelsteuerlast hat der Sohn aufgrund des neuen Verschonungsabschlags zunächst nur etwa 1,6 Millionen Euro Erbschaftsteuer zu zahlen. 13,4 Millionen Euro drohen als latente Steuern.
Durch die Finanzmarktkrise müsste der Sohn das gesamte Unternehmen umstrukturieren und massiv Arbeitsplätze abbauen. Der Abbau der Arbeitsplätze würde jedoch dazu führen, dass der Sohn gegen die vom Steuergesetzgeber geforderte Arbeitsplatzerhaltung verstieße – so dass eine Nachsteuer entsteht. Das Unternehmen ist nach fünf Jahren zahlungsunfähig und meldet Insolvenz an. Der Sohn muss in dieser Situation zusätzlich eine Nachsteuer von 3,9 Millionen Euro aus dem privaten Vermögen zahlen.
Nach den Neuregelungen des Erbschaftsteuergesetzes kann das Betriebsvermögen im Falle der Schenkung oder Vererbung in Höhe von 85 Prozent – oder wenn weitergehende Voraussetzungen erfüllt werden und ein entsprechender Antrag gestellt wird – von 100 Prozent von der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer befreit werden. Nach altem Recht wurden lediglich 35 Prozent des Betriebsvermögens verschont. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung wurden ebenfalls erneuert: Nur begünstigtes Vermögen wird verschont; das Gesetz unterscheidet zwischen „gutem“ und „schlechtem“ (sog. Verwaltungsvermögen) Betriebsvermögen, wobei letzteres maximal 50 oder 10 Prozent des gesamten Betriebsvermögens betragen darf. Die Summe aller Löhne des Betriebes muss entweder zu etwa 93 Prozent im Durchschnitt nach sieben Jahren oder zu 100 Prozent nach zehn Jahren noch vorhanden sein. Und es dürfen in diesem Zeitraum keine behaltensschädliche Vorgänge (Verkauf, Insolvenz, Überentnahmen) vorliegen.
Das neue Gesetz musste zum 1. Januar 2009 in Kraft treten, da andernfalls nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland keine Erbschaftsteuer mehr bestanden hätte. Diese mit heißer Nadel gestrickte Gesetzesreform zeigt bei genauerer Prüfung etliche Unklarheiten und Widersprüche. Das Gesetz wird die Gerichte über Jahre beschäftigen – bis nach aller Wahrscheinlichkeit das Bundesverfassungsgericht auch das neue Gesetz als verfassungswidrig einstufen wird.
Ein Konjunkturprogramm für den Mittelstand wäre die Abschaffung der Erbschaftsteuer. Es ist aber davon auszugehen, dass auch eine neue Bundesregierung sich hierzu nicht entschließen wird. Daher muss das neue Gesetz akzeptiert werden. Mit allen nachteiligen Folgen muss sich der Steuerzahl jedoch nicht abfinden: Die Erbschaftsteuer ist und bleibt eine „gestaltbare Steuer“.
Maßnahmenkatalog zur Optimierung der Erbschaftsteuer:
1. Konjunkturschwäche als Vorteil nutzen: In Phasen der Konjunkturschwäche lassen sich kaum wirtschaftlich attraktive Kaufpreise für Unternehmen erzielen. Diese Phase niedriger Unternehmenswerte kann auch für die Übertragung des Betriebes oder Teile des Betriebes auf die nächste Generation genutzt werden. Unabhängig hiervon erlauben die neuen Bewertungsregelungen erheblichen Spielraum.
2. Begünstigtes Vermögen schaffen: Die Schenkung oder Vererbung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) ist nur dann begünstigt, wenn der Schenker/Erblasser oder der Begünstigte mit mindestens 25,01 Prozent an der Gesellschaft beteiligt war. Ist dies nicht der Fall, sollte schnellstmöglich mit weiteren Gesellschaftern eine Poolvereinbarung geschlossen werden. Durch eine solche Vereinbarung werden die „gepoolten“ Anteile addiert, so dass die geforderte Beteiligungsgrenze erreicht werden kann.
3. Verwaltungsvermögen gestalten: Mit Umstrukturierungsmaßnahmen kann das „gute“ und das „schlechte“ Betriebsvermögen erbschaftsteuerlich optimiert werden. Durch den Einsatz von Holdingstrukturen (Kaskadeneffekt) kann die Verwaltungsvermögensquote weiter gesenkt werden.
4. Lohnsumme kontrollieren: Vor Erbfall/Schenkung sollte die Lohnsumme durch gezielte Strukturierung möglichst verringert, danach wieder erhöht werden.
5. Auslandsvermögen einbringen: Betriebsvermögen in Nicht-EU-Ländern sollte, sofern die Verschonungsregelungen erfüllt werden, in EU-Gesellschaftsvermögen eingebracht werden, so dass auch für dieses Betriebsvermögen die Steuerverschonung gewährt wird.
6. Fremdvermietete Immobilien einbringen: Für vermietete Wohnungen gewährt das neue Recht nur einen Abschlag von 10 Prozent. Vermietete Wohnungen im Betriebsvermögen werden regelmäßig als „schlechtes“ Verwaltungsvermögen gewertet. Indem man einen umfangreichen Bestand an vermieteten Wohnungen in eine Gesellschaft einbringt, deren Hauptzweck die Vermietung ist, kann eine Steuerbefreiung von 85 oder 100 Prozent erreicht werden.
7. Keine Gütertrennung in der Ehe: Nach wie vor besteht der Irrglaube, die Gütertrennung sei der richtige Güterstand. Durch die Wahl der modifizierten Zugewinngemeinschaft kann erheblich Erbschaftsteuer gespart werden.
8. Erbfälle in dem Zeitraum von 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008: Nachträglich kann bis zum 30. Juni 2009 durch Antrag gegenüber dem Finanzamt das neue Erbschaftsteuerrecht gewählt werden. Eine Überprüfung, ob durch diese Wahl Steuerrückzahlungen möglich sind, sollte schnellstmöglich durchgeführt werden.
Hans Christian Blum ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht bei CMS Hasche Sigle in Stuttgart. Er ist spezialisiert auf Beratung von Familienunternehmen sowie Beratung in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge.
Kontakt: Tel. 0711-9764-482, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.













